Organisation der Volksschule
Die Volksschule des Kantons Zürich ist auf drei Ebenen organisiert: Gemeinde, Bezirk und Kanton. (1)
Kantonsrat (gesetzgebendes Organ), Regierungsrat (ausführendes Organ), Bezirksrat und Gemeindeschulpflege werden von den Stimmberechtigten des Kantons, des Bezirks bzw. der Gemeinde gewählt. (2)
Die Lehrerschaft hat Mitwirkungsrecht auf kantonaler Ebene (Lehrpersonenkonferenz) und Gemeindeebene. Sie nimmt mit beratender Stimme an Schulpflegesitzungen teil. Die Schulleitung führt in enger Zusammenarbeit mit der Schulbehörde die Schule zusammen mit der Schulkonferenz, der alle Lehrkräfte der Schule angehören. (3)
Die Gemeindeschulpflege leitet und beaufsichtigt die Schulen (§ 42 VSG). (4)
Der Bezirksrat ist erste Rekursinstanz gegen Beschlüsse der Schulpflege und wacht über die korrekte Amtsführung der Behörden auf Gemeindeebene, also auch der Schulpflege. (5)
Die Bildungsdirektion (BD) ist die Verwaltungsbehörde auf Stufe Kanton und führt das Sekretariat des Bildungsrats. Sie umfasst u.a. das Volksschulamt (VSA), das Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), das Hochschulamt (HSA), das Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB) und den Lehrmittelverlag (LMV). (6)
Das Volksschulamt (VSA) verfügt über gewisse Verwaltungsbefugnisse, z.B. teilt es die Stellen zu (VZE: Vollzeiteinheiten) und richtet Staatsbeiträge aus. Es verwaltet das Lehrpersonal, übt zentrale Aufsichtsfunktionen aus und ist zuständig für Unterrichtsfragen und Schulentwicklung. (7)
Der Bildungsrat beschäftigt sich primär mit pädagogischen Fragen aus den Bereichen Volksschule, Mittel- und Berufsschule. Er hat zusammen mit der Bildungsdirektion die Oberaufsicht über das gesamte Bildungswesen (ausgenommen Fachhochschulen und Universität). Er erlässt Reglemente wie z.B. Lehrpläne, er bestimmt die Unterrichtsgegenstände (Fächer) und die obligatorischen Lehrmittel der Volksschule. (8)
Die Fachstelle für Schulbeurteilung überprüft alle fünf Jahre die Qualität der Schulen. Sie erstattet der Schule und der Schulpflege Bericht und schlägt Massnahmen vor. Das Beurteilungsteam der externen Schulevaluation wird vom Regierungsrat ernannt. (9)
Der Kanton Zürich führt einen staatlichen Lehrmittelverlag (LMV) als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er produziert, erwirbt und vertreibt Lehrmittel (§ 10 BiG). (10)
Das Verwaltungsgericht ist Beschwerdeinstanz nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. (11)